Marktzeit Marktordnung

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§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Marktordnung gilt für alle von der Firma Marktzeit veranstalteten Märkte. Alle Marktteilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktes die Bestimmungen dieser Marktordnung sowie die Anordnungen der Marktleitung zu beachten.
(2) Für das Winterhalbjahr (November bis März) wird witterungsbedingt keine Garantie für die Durchführung der Märkte gegeben.
(3) Fällt der Wochenmarkt auf einen Feiertag, wird der Markt ersatzlos gestrichen.

§ 2 Teilnahme
(1) Die Marktleitung hat das Recht, sich auf bestimmte Marktteilnehmer zu beschränken.
(2) Eine Untervermietung von Standflächen, der Tausch oder Vertriebstätigkeit auf fremde Rechnung ist nicht gestattet. Jegliche Änderungen der gemieteten Standflächen, inklusive einer Angebotsänderung bzw. -erweiterung, bedürfen der Zustimmung der Marktleitung.
(3) Bei der optischen Darstellung und Aufbereitung der Marktstände der Marktteilnehmer ist zu beachten, den Markt in seiner vorwiegend ökologischen Ausrichtung attraktiv und repräsentativ zu gestalten. Das gilt insbesondere für Feste und Sonderveranstaltungen. Die Marktleitung ist berechtigt, die Marktteilnehmer auf Missstände hinzuweisen und Abhilfe zu verlangen.
(4) Im Zeitraum von November bis März (Winterzeit) sind zur Warenpräsentation Beleuchtungskörper (möglichst LED-Lampen) für den Ausseneinsatz vom Händler/Anbieter mit- und anzubringen. Verwendet bitte nur Ausrüstung für den Aussenbereich, zu erkennen an dem Aufkleber Schutzklasse IP 44 und / oder IP 54. Mitzubringen ist eine Kabeltrommel, die mindestens 25 m lang ist, besser 40 m. Der Strompreis wird pauschal berechnet.

§ 3 Standerlaubnis
(1) Die Vergabe der Standplätze erfolgt durch die Marktleitung.
(2) Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Im Interesse des Marktes kann es vorkommen, dass die Marktleitung die Platzverteilung ändert; ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(3) Die Standerlaubnis kann von der Marktleitung versagt oder widerrufen werden, wenn dafür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, insbesondere wenn:
(a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Marktteilnehmer die für die Teilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt;
(b) ein zugewiesener Standplatz wiederholt nicht genutzt wurde;
(c) der Inhaber einer Erlaubnis oder dessen Bedienstete erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung oder sonstige vom Marktteilnehmer zu beachtende gesetzliche Regelungen verstoßen haben;
(d) die fällige Standgebühr bzw. Gebühr für den Mietstand nicht bezahlt wurde.

§ 4 Verkaufseinrichtungen
(1) Die Marktteilnehmer haben über ordnungsgemäße Verkaufseinrichtungen zu verfügen. Als Verkaufseinrichtung gelten Verkaufswagen, Verkaufsanhänger oder feste Verkaufsstände (eigene oder von der Marktleitung angeforderte Mietstände). Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit nicht auf dem Marktplatz abgestellt werden.
(2) Die Verkaufseinrichtungen müssen standsicher sein, dürfen die Marktoberfläche nicht beschädigen und weder an angrenzenden Bäumen, deren Schutzeinrichtungen, Mauern sowie Grünanlagen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
(3) Für die Stromzufuhr sind für den Außenbereich zugelassene Kabel (siehe § 2 (4)) zu verwenden.
(4) Die Marktteilnehmer haben an ihren Verkaufsständen sichtbar ein gut lesbares Schild mit Namen und Anschrift des Marktteilnehmers (mindestens des Ortes inklusive der Postleitzahl des Firmensitzes) anzubringen. Die feilgehaltenen Waren sind für den Käufer zweifelsfrei auszupreisen.
(5) Die Gestaltung der einzelnen Ausstellungsstände hat so zu erfolgen, dass Nachbarstände nicht behindert werden.
(6) Der Marktteilnehmer hat für die Beaufsichtigung und Bewachung seines Standes selbst Sorge zu tragen und Schäden, z.B. auch durch geeigneten Versicherungsschutz (Betriebshaftpflichtversicherung), vorzubeugen.

§ 5 Zahlungspflicht
(1) Für die Überlassung der Marktflächen sowie für die Inanspruchnahme von Marktständen oder sonstige Verkaufseinrichtungen erhebt die Marktleitung eine Standmiete sowie Nebenkostenersatz. Die Bezahlung erfolgt bar am entsprechenden Markttag gegen einen digital zu schickenden Zahlungsbeleg bzw. nach gesonderter Vereinbarung über Rechnungslegung zum Ende des Monats.
(2) Muss infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung einer besonderen Härte (zum Beispiel gefährliche Windböen) der Markt vorzeitig abgebrochen werden oder kann nicht rechtzeitig beginnen, besteht kein Anspruch auf Erlass, Ermäßigung bzw. Rückzahlung der zu entrichtenden bzw. der bereits entrichteten Marktgebühr. Die Gebühr wird mit der verbindlichen Anmeldung (§ 7) fällig.
(3) Beansprucht ein Marktteilnehmer eigenmächtig mehr als die ihm zugewiesene Standfläche, bemisst sich das Entgelt nach der tatsächlich genutzten Fläche und ist sofort nach Feststellung der Überschreitung durch die Marktleitung fällig.

§ 6 Auf- und Abbau
(1) Der Aufbau der Marktstände kann am Markttag etwa 2 Stunden vor Marktbeginn beginnen und der Abbau muss spätestens 2 Stunden nach Marktbeginn beendet sein.
(2) Bis zur jeweiligen Öffnungszeit des Marktes ist der Aufbau der Stände abzuschließen und der Marktplatz mit Lieferfahrzeugen zu verlassen.
(3) Der Marktplatz kann frühestens ab Ende der Öffnungszeit des jeweiligen Marktes zum Abbau befahren werden.

§ 7 An- und Abmeldung
(1) An- und Abmeldungen für den Markt müssen bis zwei Tage* vor Marktbeginn bis 18 Uhr entweder telefonisch oder per SMS unter 0170-4832058 oder per Mail unter marktzeit@posteo.de erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Zu- und Absagen verbindlich.
(2) Danach sind die Standmieten und bestellten Mietstände trotz Absage zu zahlen. Ausnahmen: Krankenschein, Unfall- oder Schadensnachweis des Fahrzeuges. Bei verspäteter Anmeldung kann ein Standplatz nicht garantiert werden.

* Diese Bestimmung gilt nur für die regelmäßig stattfindenden Wochenmärkte.

§ 8 Abfall
(1) Der Markt soll möglichst abfallfrei sein. Der Verpackungsaufwand ist zu minimieren. Einweggeschirr aus Plastik oder kunststoffbeschichteter Pappe sollte nach Möglichkeit vermieden werden.
(2) Der Marktteilnehmer ist verpflichtet:
(a) den anfallenden Gewerbemüll (zum Beispiel Obst- und Gemüsereste, Kisten, Kartons) sowie Restmüll mitzunehmen und auf eigene Kosten zu entsorgen;
(b) jedwede Verunreinigung des Marktgeländes und der Markteinrichtungen zu vermeiden sowie die Verkaufseinrichtungen und deren Umgebung sauber zu halten und den Standplatz sauber zu verlassen, das heißt, den anfallenden Gewerbemüll (z.B. Kisten, Umverpackungen, Obst- und Gemüsereste) mitzunehmen und auf eigene Kosten den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu entsorgen;
(c) dafür Sorge zu tragen, dass Papier oder anderes leichtes Material nicht verweht bzw. wenn ja, aufgehoben wird;
(d) fetthaltige und geruchsintensive Abwässer in geschlossenen Behältern mitzunehmen;
(e) seinen Standplatz sowie die angrenzenden Flächen im Umkreis von 1,5 m während der Marktzeit von Schnee und Eis zu befreien;
(f) bei Verkäufen von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr an seinem Stand für Abfallkörbe oder andere entsprechende Behältnisse zu sorgen und die Käufer zu deren Benutzung aufzufordern.
(3) Kommt der Marktteilnehmer seiner Abfallentsorgungspflicht nicht nach, kann eine Reinigungspauschale von der Marktleitung erhoben werden.

§ 9 Händlerpflicht
Die Anbieter/Händler auf dem Markt sind verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen hinsichtlich des Verkaufs von Waren, insbesondere von offenen Lebensmitteln, einzuhalten (zum Beispiel Reisegewerbeanmeldung, Lebensmittelbestimmungen, Hygieneauflagen, Warenauszeichnung, Artikelkennzeichnung).
Der Betrieb technischer Anlagen auf den Märkten ist nur unter Einhaltung der jeweiligen sicherheitstechnischen Normen sowie Regeln gestattet.

§ 10 Haftung
(1) Die Marktteilnahme erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Der Marktteilnehmer haftet gegenüber der Marktleitung für sämtliche von ihm oder seinen Beauftragten verursachten Sach- und Personenschäden, insbesondere für die, die durch unsachgemäßen Gebrauch von Gerätschaften entstehen; vor allem an Stromkästen bzw. Stromverteilerkästen.
(3) Mit der Zuweisung eines Platzes wird keinerlei Haftung für die von den Marktteilnehmer eingebrachten Waren und Gegenstände übernommen. Hinsichtlich der gemieteten Marktstände geht die Haftung dafür vollumfänglich auf den jeweiligen Marktteilnehmer über.
(4) Der Marktteilnehmer ist verpflichtet, ohne weitergehende Aufforderung alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (wie z.B. Artikelkennzeichnungen gemäß Handelsklassenverordnung, Anforderungen an die Lebensmittel- und Hygienebestimmungen LMBG, LMKV, LMHV, Unfallverhütung etc.) eigenständig während der Markttätigkeit einzuhalten. Die Nichteinhaltung führt zum Ausschluss vom Marktgeschehen.
(5) Der Marktteilnehmer haftet für alle Schäden, die sich aus dem Aufbau oder dem Betrieb der Verkaufseinrichtungen und der Vernachlässigung seiner Pflichten bzw. auf von ihm verursachten Verstößen gegen diese Marktordnung ergeben. Der Marktteilnehmer stellt die Marktleitung von allen Ansprüchen frei.
(6) Dem Marktteilnehmer steht kein Anspruch auf Entschädigung wegen Störung und Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes durch höhere Gewalt, bauliche Veränderungen, Ausbesserungen oder sonstige notwendige Maßnahmen zu.

§ 11 Schlussbestimmung
Sollten Bestandteile dieser Marktordnung ganz oder teilweise nichtig sein oder unwirksam werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Diese Marktordnung ist am 01.04.2011 in Kraft getreten. Gerichtsstand ist Berlin.

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